Eine Person, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung nicht , nur zum Teil oder in Raten aufzubringen, hat Anspruch auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe (in familiengerichtlichen Verfahren Verfahrenskostenhilfe genannt) . Im außergerichtlichen Bereich kann Beratungshilfe gewährt werden. Um bereits vor dem Besuch des Rechtsanwaltes die Gewissheit zu erlangen, ob Beratungshilfe bewilligt wird, sollte der Rechtssuchende sich zunächst an das zuständige Amtsgericht wenden und einen diesbezüglichen Antrag stellen. Hierzu ist ein Nachweis über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erbringen durch Vorlage eines Einkommensnachweises (Gehaltsabrechnung, Bescheid über Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld, Rentenbescheid etc.) sowie der laufenden Ausgaben (Mietvertrag, Nachweis über Kreditverbindlichkeiten etc). Nach Erhalt des Beratungshilfescheins darf sich der Rechtssuchende an einen Rechtsanwalt seiner Wahl wenden. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, für jede Angelegenheit einen Eigenanteil in Höhe von 15,00 € zu beanspruchen.
Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, kann durch den beauftragten Rechtsanwalt Prozesskostenhilfe bei Gericht beantragt werden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt zum einen voraus, dass der Rechtssuchende einerseits nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten selbst aufzubringen und darüberhinaus. dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Ob die zweite Voraussetzung vorliegt prüft das Gericht in einem summarischen Verfahren.
Der Rechtssuchende sollte aber wissen, dass die Prozesskostenhilfe lediglich die Gerichtskosten (wozu auch Gutachterkosten zählen) und die eigenen Anwaltskosten abdeckt. Die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes werden also im Falle des Unterliegens nicht über die Prozesskostenhilfe abgedeckt.